Rechtliche Rahmen­bedingungen beachten

Nachfolgend ein kurzer Überblick über wichtige rechtliche Rahmenbedingungen insbesondere bei Schülerpraktika. Für Schülerpraktikantinnen und Schülerpraktikanten gibt es keine pauschalen Regelungen. Individuelle Absprachen können aber in einem Praktikantenvertrag (keine Pflicht!) vereinbart werden. Die vertraglichen Vereinbarungen müssen sich dabei innerhalb bestimmter gesetzlicher Vorgaben bewegen:

Jugendarbeits­schutzgesetz

Bei einem Schülerpraktika sind vor allem das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu berücksichtigen. Das generelle Verbot von Kinderarbeit für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt nicht für die Beschäftigung im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Schulzeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG). Auch Jugendliche, die zwar 15 aber noch nicht 18 Jahre alt sind, stehen unter dem besonderen Schutz des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Auf schulpflichtige Jugendliche, die allgemeinbildende Schulen besuchen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung (§ 2 Abs. 3 JArbSchG).

Arbeitszeiten

Kinder bis 14 Jahre dürfen höchstens sieben Stunden täglich, max. 35 Stunden wöchentlich arbeiten (§ 7 Nr. 2 JArbSchG). Dagegen dürfen minderjährige Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren nicht mehr als acht Stunden täglich und maximal 40 Stunden wöchentlich arbeiten (§ 8 Abs. 1 JArbSchG). Es gilt eine Nachtruhe von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr; Ausnahmen sind möglich (§ 14 JArbSchG). Die Beschäftigungsdauer beträgt fünf Tage in der Woche und die beiden wöchentlichen Ruhetage sollten nach Möglichkeit aufeinander folgen (§ 15 JArbSchG). An Samstagen, Sonn- und Feiertagen gilt ein Beschäftigungsverbot; branchenbezogene Ausnahmen sind möglich. Werden die Praktikantinnen und Praktikanten ausnahmsweise an solchen Tagen beschäftigt, so müssen sie an einem anderen Tag in derselben Kalenderwoche freigestellt werden (§§ 16, 17, 18 JArbSchG). Diese rechtlichen Bedingungen sollen sicherstellen, dass Praktikantinnen und Praktikanten angemessene Arbeitszeiten haben und gleichzeitig ihre Sicherheit und Gesundheit geschützt werden. Für volljährige Schülerpraktikantinnen und Schülerpraktikanten gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht. Dann darf die Arbeitszeit regelmäßig acht Stunden am Tag nicht überschreiten (§ 1 JArbSchG i.V.m. § 3 ArbZG).

Ruhepausen

Ruhepausen sind nicht in die Arbeitszeit einzuberechnen, müssen im Voraus feststehen und mindestens 15 Minuten betragen (§ 11 JArbSchG). Praktikantinnen und Praktikanten unter 18 Jahren müssen bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden eine Pause von mindestens einer halben Stunde machen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 60 Minuten vorgeschrieben. Die erste Pause muss nach spätestens viereinhalb Stunden Arbeit stattfinden. Als Ruhepause ist dabei nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten zu bezeichnen (§ 11 Abs.1 Abs. 2 JArbSchG). Für volljährige Praktikantinnen und Praktikanten sind bei sechs Stunden Arbeit 30 Minuten Pause und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit Pflicht (§ 1 JArbSchG i.V.m § 4 ArbZG).

Bezahlung & Urlaub

Wer ein Praktikum im Rahmen von Schule oder Studium absolviert, hat kein Recht auf Bezahlung oder Urlaub, weil es sich nicht um ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis handelt. Auch der gesetzliche Mindestlohn gilt in beiden Fällen nicht, da das Kennenlernen des Berufsfeldes im Mittelpunkt steht (§ 22 Abs. 2 MiLoG). Als Praktikumsbetrieb können Sie aber freiwillig eine Vergütung bezahlen. Bei einem freiwilligen Praktikum dagegen sieht es anders aus: Hier haben Praktikantinnen und Praktikanten Anrecht auf eine angemessene Vergütung, weil in diesem Fall das Berufsbildungsgesetz (BBiG) gilt.

Arbeitsschutz & Gefahrenhinweise

Praktikantinnen und Praktikanten dürfen keine Arbeiten verrichten, die sie körperlich oder seelisch zu sehr belasten. (§§ 22-24 JArbSchG). Ausnahmen gelten, wenn derSchutz durch Praktikumsbetreuerinnen und Praktikumsbetreuer oder andere Fachkundige gewährleistet wird. Außerdem sind die Gefahrenstoffverordnungen mit speziellen technischen Regeln und einschlägige Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Achtung: Entsprechende Belehrungen der Praktikantinnen und Praktikanten müssen vor Praktikumsbeginn durchgeführt und sollten quittiert werden.

Versicherungen

Das klassische berufsorientierende Schülerpraktikum ist eine Schulveranstaltung. Entsprechend ist die Haftpflichtversicherung vom Schulträger abzuschließen. Unfälle, die während des Praktikums oder auf dem Weg zwischen Praktikumsstelle und Wohnung stattfinden, werden durch die Unfallversicherung der Schule abgedeckt. Sofern kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, fallen im Rahmen des Praktikums auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Bei Schülerpraktika ohne schulische Aufsicht ist bei Unfällendie Berufsgenossenschaft des Betriebs zuständig.

Vertrag

Praktikumsverträge stellen die Zusammenarbeit von Beginn an auf eine klar definierte Basis und vermeiden etwaige Missverständnisse. Beim Schülerpraktikum sind die Praktikumsvoraussetzungen in den jeweiligen Schulordnungen geregelt. Ein separater Vertrag ist demnach nicht zwingend erforderlich, dennoch ist eine schriftliche Vereinbarung zu empfehlen.

Leitfaden des DIHK inkl. Praktikumsbescheinigungen

Netzwerk Schule Wirtschaft zu Tipps für Unternehmen bei der Vorbereitung von Praktika

Link der IHK Berlin zu Praktikumsvereinbarungen und Musterverträgen

Überblick über die gesetzlichen Regelungen beim verpflichtenden Schülerpraktikum der IHK Berlin

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